Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 123 Einziehung, Unbrauchbarmachung
Stand: 01.01.2021
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- BPatG, 15.10.2001 – 10 W (pat) 703/01Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/123#abs-1 (1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, können eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/123#abs-2 (2) Bei der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) kann in den Fällen des § 119 Abs. 1 und 2 angeordnet werden, daß
soweit die Verkörperungen und Vorrichtungen sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 oder 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/123#abs-3 (3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.